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Glücksspielwerbung im TV und Rundfunk - Ist das erlaubt?
Der neue Glücksspielstaatsvertrag legalisierte nicht nur das Online-Glücksspiel in Deutschland, sondern brachte auch zahlreiche neue Regelungen mit sich. Unter anderem gibt es nun auch ein umfassendes Regelwerk für Glücksspielwerbung. Diese ist nicht gänzlich verboten, unterliegt jedoch zahlreichen Beschränkungen. Welche das sind und ob Fernseh- und Radiowerbung laut neuem GlüStV erlaubt sind, erfährst du im Folgenden.
Allgemeine Werbebeschränkungen laut GlüStV
Zum einen dürfen ausschließlich Glücksspielanbieter mit einer deutschen Lizenz Werbung schalten, während es Anbietern von illegalen Glücksspielen ausdrücklich verboten ist. Außerdem darf die Werbung nicht den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages widersprechen. Da der GlüStV unter anderem das Ziel verfolgt, den Spielbetrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, darf kein übermäßiger Spielanreiz geschaffen werden. Daher sollen mit der Werbung auch keine Unentschlossenen zum Spielen animiert, sondern lediglich Spieler über das Glücksspielangebot informiert werden. Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist der Kinder- und Jugendschutz. Um diesen zu gewährleisten, gibt es ein striktes Werbeverbot zwischen 6 und 21 Uhr. Schließlich darf Werbung für Glücksspiel nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Personen gerichtet werden.
Werbung für Glücksspiel: Das gilt es zu beachten
Wenn Glücksspielanbieter Werbung schalten möchten, müssen sie zahlreiche Richtlinien beachten und ganz genau wissen, was sie dürfen und was nicht. Als unzulässig gilt Werbung, die:
falsch, widersprüchlich und irreführend ist
Gewinne verführerisch in Aussicht stellt
einen Zeitdruck suggeriert
ermutigt Verluste wieder reinzuholen und Gewinne erneut zu investieren
suggeriert, dass man durch Glücksspiele seine finanzielle Situation verbessern kann
vermittelt, dass Glücksspiele finanziellen, sozialen oder psychosozialen Problemen entgegenwirken kann
gleichzeitig für illegales Glücksspiel wirbt
unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker bewirbt
die Darstellung kindlicher oder jugendlicher Vorbilder enthält
direkt Minderjährige darstellt oder suggeriert, dass Minderjährige am Glücksspiel teilnehmen
Bestandteile aus Kinder- oder Jugendsendungen enthält
Stattdessen muss sich die Glücksspielwerbung an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages orientieren und stets maßvoll sein. Zudem muss jederzeit der Zufallscharakter des Glücksspiels erkennbar sein. Des Weiteren müssen bezahlte Veröffentlichungen klar als Werbung erkennbar sein und sich vom redaktionellen Teil durch deutliche Kennzeichnung und Gestaltung abgrenzen. Ein weiterer Punkt, der zu beachten ist, ist die Verwendung der Begriffe „Casino“ und „Casinospiele”. Sofern für virtuelle Automatenspiele oder Online-Poker geworben wird, dürfen diese Begriffe nicht verwendet werden. Wenn ein Glücksspielanbieter jedoch auch Online-Casinospiele im Portfolio hat, dürfen diese Begriffe im Rahmen der Dachmarkenwerbung verwendet werden.
Kontrolliert wird die Einhaltung dieser Werberegularien von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Der Behörde sind auch die Werbekonzepte der Glücksspielanbieter vorzulegen, ebenso wie etwaige Änderungen und Ergänzungen des Konzeptes. Zudem ist alle zwei Jahre ab Erlaubniserteilung die Fortschreibung des Werbekonzeptes einzureichen.
Glücksspielwerbung im Fernsehen: Diese Regelungen gelten
Sicherlich kennst auch du noch die Glücksspielwerbung aus dem TV, in der es hieß: „Nur für Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein“. Heutzutage wirst du diesen Satz nicht mehr hören, denn nun dürfen nur noch Anbieter mit einer gesamtdeutschen Lizenz für ihre Glücksspiele werben. Diese können dann deutschlandweit 100 % legal gespielt werden. Dennoch gibt es auch bei der Glücksspielwerbung im Fernsehen einige Beschränkungen. So sind unter anderem Dauerwerbesendungen verboten, ebenso wie Werbung im Rahmen von Teleshopping. Auch im TV gilt das Werbeverbot für Glücksspiele zwischen 6 und 21 Uhr. Die Werbung ist zudem mit Pflichthinweisen zu versehen. Diese müssen über die Suchtrisiken, das Teilnahmeverbot für Minderjährige und anbieterübergreifende Hilfsangebote aufklären. Die Pflichthinweise sind dabei deutlich, in gut wahrnehmbarer Form und Größe in den Werbespot zu integrieren. Hierbei muss die Einblendung in mindestens einer Sequenz des Spots einen angemessenen Raum einnehmen. Das nachgeschaltete Einblenden der Hinweise ist jedoch nicht gestattet, da der Bezug zum beworbenen Produkt gewahrt werden muss. Sofern in einem Spot über Höchstgewinne informiert wird, muss im selben Zug auch über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust aufgeklärt werden. Des Weiteren sind bei der Fernsehwerbung für Glücksspiel sowohl Sendezeiten und -plätze sowie Werbepartner von den Anbietern in einer elektronischen Tabelle zu dokumentieren und aufzubewahren. Auf Verlangen der Behörde muss diese Tabelle dann übermittelt werden.
Glücksspielwerbung im Radio: Das ist erlaubt
Auch im Rundfunk gelten bestimmte Einschränkungen für die Glücksspielwerbung. So ist unter anderem die werbliche Kooperation mit Personen, die das eigene oder fremde Spiel filmen und über Rundfunk verbreiten, unzulässig. Des Weiteren ist die Werbung für Glücksspiel nur zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens erlaubt. Wobei die Werbung auch mit den oben genannten Pflichthinweisen zu versehen ist. Darüber hinaus sind die Glücksspielanbieter dazu verpflichtet, die ausgestrahlten Rundfunkwerbesendungen aufzuzeichnen und für die Laufzeit ihrer Lizenz aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde bei dieser vorgelegt werden.
Sonderfall: Werbung für Sportwetten in TV & Rundfunk
Bei den Sportwetten gibt es Sonderregelungen bezüglich der Glücksspielwerbung. Sportwetten dürfen ganztägig beworben werden, allerdings nicht unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung eines Sportereignisses auf dem übertragenden Kanal. Auch bei der Einblendung von Live-Zwischenständen im TV darf keine Werbung für Sportwetten geschaltet werden. Darüber hinaus gelten die oben genannten Pflichthinweise für die Trikot- und Bandenwerbung nicht. Zudem dürfen aktive Sportler und Vereinsfunktionäre nicht als Werbebotschafter fungieren.