EuGH untersucht Verbot von Glücksspielwerbung

Der EuGH prüft am Beispiel von Italien erneut, ob nationale Verbote von Glücksspielwerbung der Notifizierungspflicht unterliegen.

Sonja Çeven Datum: Lesedauer: min.
zuletzt aktualisiert: 02.04.2025

EuGH untersucht Verbot von Glücksspielwerbung

Der EuGH prüft am Beispiel von Italien erneut, ob nationale Verbote von Glücksspielwerbung der Notifizierungspflicht unterliegen.

Inhaltsverzeichnis

    In vielen EU-Ländern ist Werbung für legales Glücksspiel strikt reguliert, rechtlich stark eingeschränkt oder gar verboten. Ob und in welcher Form solche Verbote zulässig bzw. mit dem höherrangigen EU-Recht vereinbar sind, prüft aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) in verschiedenen Fällen. Nach einem Urteil zu Litauen von Mitte März könnte vor allem die noch ausstehende Entscheidung betreffend das Werbeverbot in Italien wegweisend sein.

    Glücksspiel-Werbeverbote mit EU-Recht vereinbar?

    Seit Inkrafttreten des sogenannten Decreto Dignità vom 12.07.2018 ist Glücksspielwerbung jedweder Art in Italien verboten. Im Laufe der Jahre kam es diesbezüglich immer wieder zu Klagen, Berufungen und damit langwierigen Rechtsstreits. Nun wendet sich die sechste Kammer des höchsten italienischen Verwaltungsgerichts (Consiglio di Stato) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um eine Reihe von Auslegungsfragen zu klären.

    Anlass sei ein Rechtsstreit zwischen der italienischen Kommunikationsaufsichtsbehörde  AGCOM und einem maltesischen Online-Glücksspiel-Anbieter mit italienischer Lizenz, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts vom 31.03.2025. Die Behörde habe gegen den Glücksspielanbieter aufgrund eines Verstoßes gegen das Werbeverbot einen Sanktionsbescheid erlassen, welchen dieser angefochten habe.

    Dabei habe sich die Berufungsklägerin auf die EU-Richtlinie 2015/1535 berufen, gemäß der EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet sind, Entwürfe technischer Vorschriften vor deren Inkrafttreten bei der Europäischen Kommission zu notifizieren, um die Freiheit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu gewährleisten.

    Das höchste Verwaltungsgericht bitte den EuGH daher um Klärung, inwieweit nationale Verbote von Glücksspielwerbung als „technische Vorschrift” auszulegen und entsprechend notifizierungspflichtig seien.

    Eine weitere Frage an den EuGH betreffe die generelle Vereinbarkeit von Glücksspielwerbeverboten mit Unionsrecht, insbesondere hinsichtlich Artikel 6  der Charta der Grundrechte (GRC) sowie der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV).

    Unter Berufung auf vorherige Entscheidungen des EuGH gehe der Consiglio di Stato als vorlegendes Gericht davon aus, dass das italienische Werbeverbot „eine gerechtfertigte Maßnahme des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen” vor Glücksspielsucht sei.

    Notifizierungspflicht für Änderungen an Glücksspielgesetzen

    Was die Frage nach der Notifizierungspflicht im Falle einer Einführung oder Verschärfung von Glücksspiel-Werbeverboten betrifft, hat der EuGH bereits mehrere Urteile gefällt. Am 13.03.2025 entschied der Gerichtshof zuletzt zugunsten einer Glücksspielanbieterin in Litauen.

    Die dortige dem Finanzministerium unterstellte Glücksspielbehörde hatte der Betreiberin aufgrund eines Verstoßes gegen geltendes Glücksspielrecht ein Bußgeld von 12.662 € verhängt. 

    Der Verstoß habe darin bestanden, dass das Unternehmen auf seiner eigenen Website Inhalte veröffentlicht habe, von denen eine Anreizwirkung zum Spielen ausgegangen sei. Die Behörde habe dies als Werbung und damit einen Verstoß gegen das Werbeverbot ausgelegt.

    Nachdem eine Klage gegen das Bußgeld in erster Instanz abgewiesen wurde, legte die Betreiberin beim Obersten Verwaltungsgericht in Litauen Berufung ein. Das Gericht wiederum wandte sich für eine Vorabentscheidung an den EuGH. Dieser sollte klären, inwieweit das Glücksspiel-Werbeverbot überhaupt zulässig sei.

    Kernfrage war auch hier, ob es sich bei einem Verbot dieser Art um eine technische Vorschrift handle, die gemäß EU-Recht hätte notifiziert werden müssen. Mit seinem Urteil bejahte der EuGH diese Annahme. Es handle sich in der Tat um eine notifizierungspflichtige technische Vorschrift.

    Da diese Notifizierung nicht erfolgt sei, sei das Werbeverbot in der Praxis unanwendbar und dürfe gegenüber dem betroffenen Anbieter nicht durchgesetzt werden.

    Sollte der EuGH - was zu erwarten ist - nun im Falle Italiens zum gleichen Schluss kommen, könnte auch das dortige Werbeverbot praktisch unwirksam werden. Eine Überarbeitung des Decreto Dignità ist ohnehin bereits in Arbeit, wobei hier innerhalb der italienischen Politik große Uneinigkeit besteht. 

    Quellen: Consiglio di Stato (Staatsrat), EuGH, Pagella Politica

    Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

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