GGL bekräftigt erhöhte Einzahlungslimits und SCHUFA-G-Abfrage

Die Erhöhung von Einzahlungslimits im Online-Glücksspiel sorgt aktuell für Kritik. Auf diese hat die GGL nun mit einem neuen Frage-Antwort-Beitrag reagiert.

Sonja Çeven Datum: Lesedauer: min.
zuletzt aktualisiert: 10.03.2025

GGL bekräftigt erhöhte Einzahlungslimits und SCHUFA-G-Abfrage

Die Erhöhung von Einzahlungslimits im Online-Glücksspiel sorgt aktuell für Kritik. Auf diese hat die GGL nun mit einem neuen Frage-Antwort-Beitrag reagiert.

Inhaltsverzeichnis

    Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat aktuelle Fragen rund um die Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits und die dazu genutzte SCHUFA-G-Abfrage beantwortet. Damit hat die Behörde am Freitag auf die jüngste Negativpresse zu den geltenden Einzahlungslimits im Online-Glücksspiel reagiert und ihr eigenes Vorgehen erklärt und gerechtfertigt.

    Bonitätsnachweise zur Limiterhöhung erforderlich

    Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurden Online-Glücksspiele in Deutschland nicht nur erstmals bundesweit legalisiert, sondern auch strikt reglementiert. Eine zentrale Spielerschutz-Maßnahme sind monatliche Anbieter-übergreifende Einzahlungslimits, die in ihrer Form im internationalen Vergleich einzigartig sind. 

    Pauschal sieht der Glücksspielstaatsvertrag ein monatliches Limit von 1.000 € vor, welches jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden kann. So müssen Spieler eine entsprechende Bonität nachweisen und dürfen keinerlei Anzeichen problematischen Spielverhaltens aufweisen. 

    Wie die GGL erklärt, gebe es für die Anbieter von Online-Glücksspielen keine fest vorgeschriebene Methode, wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Kunden zu prüfen sei. Grundsätzlich seien zu diesem Zwecke eingereichte Kontoauszüge, Einkommensnachweise oder Einkommensteuerbescheide zulässig. 

    Darüber hinaus akzeptiere die Behörde bisweilen aber auch die sogenannte SCHUFA-G-Abfrage. Genau an dieser Methode ist zuletzt vermehrt öffentliche Kritik geäußert worden.

    GGL prüft Eignung des SCHUFA-Verfahrens

    Die sogenannte SCHUFA-G-Abfrage basiere auf dem Zahlungsverhalten einer Person und prognostiziere damit einhergehend die Zahlungsfähigkeit, erklärt die GGL. Während der Übergangsphase zwischen Online-Glücksspiel-Verbot und Regulierung hätten die damals noch zuständigen Glücksspielbehörden der Bundesländer die SCHUFA-Methode grundsätzlich für möglich erachtet.

    Nichtsdestoweniger sei sich die Behörde der Kritikpunkte am Verfahren bewusst und überprüfe dieses daher fortlaufend und eingehend. Im Statement der Behörde heißt es hierzu: 

    Es wurde davon ausgegangen, dass die verwendeten Verfahren, einschließlich der Schufa-G-Abfrage, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abbilden. Die GGL überprüft laufend die eingesetzten Verfahren, einschließlich der Schufa-G-Abfrage, auch unter Berücksichtigung aktueller Gerichtsentscheidungen.”

    Erst nach Abschluss der Prüfung werde entschieden, ob weitere Anpassungen an den zugelassenen Methoden zur Bonitätsprüfung notwendig sein könnten. 

    Die in den Medien geäußerte Kritik bezieht sich darauf, dass die SCHUFA lediglich Auskunft darüber geben kann, ob eine Person in der Vergangenheit und aktuell laufende Verträge und Kredite fristgerecht zahlt. 

    In welcher Höhe das Einkommen einer Person liegt und welche finanziellen Verpflichtungen diese darüber hinaus ausgesetzt ist, wird hingegen nicht berücksichtigt.

    Erhöhung von Limits eine „geheime” Abmachung?

    In einem Bericht der Tagesschau vom letzten Donnerstag wurde die Nutzung des SCHUFA-Verfahrens als „geheime Vereinbarung” betitelt. „Recherchen” von Zeit Online, Monitor und Investigative Europe hätten gezeigt, dass die Landesinnenminister die im Glücksspielstaatsvertrag genannten 1.000 € bereits im November 2022 außér Kraft gesetzt hätten. 

    Was an der Erhöhung der Limits allerdings so „geheim” und „ungesetzlich” sein soll, erschließt sich in der Realität nicht. Schon im Glücksspielstaatsvertrag heißt es hierzu:

    Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1 000 Euro im Monat nicht übersteigen. In der Erlaubnis kann zur Erreichung der Ziele des § 1 festgelegt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann.

    In den geltenden Nebenbestimmungen für Anbieter werden die Ausnahmen weiter spezifiziert. Auch die GGL hat bereits im Oktober 2023 eine FAQ-Seite zu den LUGAS-Limits publiziert und darin die mögliche Erhöhung der Einzahlungslimits auf 10.000  bzw. 30.000 € erläutert. 

    Was das Thema SCHUFA betrifft, so erhalten Spieler bei der Registrierung in einigen legalen Online-Glücksspiel-Anbietern ohnehin bereits den Hinweis, dass ein Abgleich ihrer Daten erfolgt, selbst bei der Wahl eines geringeren Limits von weiter unter den pauschalen 1.000 €. 

    Im dem Falle kooperiert der jeweilige Anbieter auch außerhalb der Limiterhöhung mit der SCHUFA. Ob die SCHUFA-Methode künftig weiterhin für eine Limiterhöhung genutzt werden darf, bleibt indes nun abzuwarten. 

    Quellen: Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, Tagesschau

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