Gericht: Mindestabstand bleibt bestehen

Nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts ist geltender Mindestabstand rechtlich nicht zu beanstanden – hier erfährst du, warum!

Sandra Gold Datum: Lesedauer: min.
zuletzt aktualisiert: 17.07.2023

Gericht: Mindestabstand bleibt bestehen

Nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts ist geltender Mindestabstand rechtlich nicht zu beanstanden – hier erfährst du, warum!

Inhaltsverzeichnis

    Berlin: Mindestabstand rechtlich nicht zu beanstanden

    Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden: Der im Land Berlin geltende Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen für Sportwetten und bestehenden Spielhallen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu dieser Einschätzung kommt die 4. Kammer des Gerichts in ihrem Urteil vom 13. Juli 2023.

    Nachfolgend wollen wir einen genaueren Blick auf die Entscheidung der Berliner Richter und den aktuell an vielen Orten festzustellenden Streit um die in den verschiedenen Bundesländern geltenden Mindestabstände werfen. Sei gespannt!

    Darum geht’s: 500 Meter Mindestabstand in Berlin

    Das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag schreibt vor, dass Wettvermittlungsstellen im Land Berlin mindestens 500 Meter Abstand zu erlaubten Spielhallen einhalten müssen.

    Wichtig für das Verständnis: Die 500 Meter beziehen sich dabei nicht auf die Luftlinie zwischen Wettvermittlungsstelle und Spielothek. Stattdessen ist der kürzeste mögliche Fußweg zwischen den beiden Einrichtungen entscheidend.

    Entsprechend dieser Bestimmungen hat das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) mehrere Anträge von Wettanbietern abgelehnt, wenn diese den Betrieb von Wettbüros an Stellen beabsichtigten, bei denen der geltende Mindestabstand zu den Spielhallen unterschritten würde.

    Widerstand der Wettanbieter gegen die Bestimmungen

    Gegen die beschriebenen Bestimmungen und Entscheidungen des LABO regte sich Widerstand unter den Wettvermittlern – und das in mehrfacher Hinsicht. Einerseits fechten sie die auf Basis des neuen Glücksspielstaatsvertrags und Spielhallengesetzes an die entsprechenden Spielhallen ergangenen Genehmigungen an.

    Des Weiteren fordern sie von dem LABO die Erlaubnis für ihre eigenen Angebote. In diesem Zusammenhang vertreten sie die Ansicht, dass die im Streit stehenden Mindestabstände für den Jugend- und Spielerschutz nicht erforderlich seien.

    Auch seien die Regelungen verfassungs- und europarechtswidrig und die Wettvermittler würden im Vergleich zu den Spielhallen durch sie benachteiligt.

    Das Urteil: Die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts

    Der Argumentation der Wettvermittler folgt das Berliner Verwaltungsgericht in seinem aktuellen Urteil jedoch nicht. Stattdessen hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in zwei Musterkomplexen sämtliche Klagen zweier Wettveranstalter abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die “Mindestabstandsregelung […] mit höherrangigem Recht vereinbar”.

    In einer Pressemitteilung des Berliner Verwaltungsgerichts heißt es hierzu weiter: “Sie diene in erster Linie dem Schutz vor Suchtgefahren und sie sei auch geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Es sei Sache der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse im jeweiligen Bundesland festzulegen.”

    Die Erklärung fährt fort: “Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse liege hierin auch kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot; gleiches gelte für den Umstand, dass der Gesetzgeber die verschiedenen Glücksspielarten differenziert behandele. Das Gericht billigte überdies den ebenfalls einzuhaltenden Mindestabstand eigener Wettvermittlungsstellen von 2.000 Metern. Die Verhinderung lokaler Monopole diene der Angebotsvielfalt und diene damit ebenfalls dem Schutz der Spieler.”

    Die Klagen wurden also abgewiesen, allerdings kann gegen das Urteil noch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.

    Nicht nur Berlin: Mindestabstände vielerorts in der Diskussion

    Derartige Diskussionen und Debatten um die Mindestabstände von Spielhallen, Spielbanken sowie Wettvermittlungsstellen werden übrigens nicht nur in Berlin geführt. Das aktuelle Urteil der Berliner Richter reiht sich vielmehr in eine lange Kette von Auseinandersetzungen und Verfahren um die in den verschiedenen Bundesländern geltenden Mindestabstände ein.

    Hierzu musst du wissen: Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Deutschland der neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021). Dieser bringt einige Veränderungen mit sich, die größtenteils besonders für das Online-Glücksspiel von Bedeutung sind (mehr dazu erfährst du weiter unten im Abschnitt: “Kleiner Exkurs zum GlüStV 2021”).

    Doch auch für die stationären Spielangebote bleibt der neue Staatsvertrag nicht folgenlos. Die verschiedenen Bundesländer setzen die Bestimmungen in Landesrecht um und verabschieden hierzu Landesglücksspielgesetze. So zum Beispiel auch in Bremen. In der Hansestadt ist am 1. Juli 2023 das neue Landesglücksspielgesetz in Kraft getreten.

    In diesem Zusammenhang wurde in dem Stadtstaat etwa der Mindestabstand zwischen Spielhallen von 250 Meter auf 500 Meter verdoppelt – zudem wurden Mindestabstände zu Schulen und Wettbüros eingeführt. Dagegen hatten sich einige Betreiber zur Wehr gesetzt. Mit Erfolg: Zumindest bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren gefällt worden ist, dürfen die entsprechenden Wettbüros in Bremen geöffnet bleiben.

    Kleiner Exkurs zum GlüStV 2021

    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist ein in Deutschland gültiges Regelwerk, das die rechtlichen Vorgaben für Glücksspiele festlegt. Er wurde von allen 16 deutschen Bundesländern unterzeichnet und ist seit dem 1. Juli 2021 in Kraft.

    Der neue Vertrag ersetzt den vorherigen Glücksspielstaatsvertrag von 2012 und bringt verschiedene bedeutende Änderungen und Neuerungen mit sich.

    Wichtiges Ziel: Spieler- und Jugendschutz

    Ein vorrangiges Ziel des Glücksspielstaatsvertrags besteht darin, den Schutz der Spieler zu stärken und die Gefahren der Glücksspielsucht zu reduzieren. Dazu wurden verschiedene Schritte unternommen, unter anderem die Einführung eines landesweiten Sperrsystems.

    Zusätzlich sind die Anbieter dazu verpflichtet, wirksame Vorkehrungen zur Prävention von Glücksspielsucht zu treffen und Schutzprogramme für Spieler anzubieten.

    Online-Glücksspiel fortan erlaubnisfähig

    Der GlüStV 2021 bringt eine Liberalisierung des Online-Glücksspielmarkts mit sich. Er ermöglicht erstmals die Vergabe von Lizenzen für virtuelle Automatenspiele im ganzen Land. Allerdings werden diese Lizenzen nur unter strengen Bedingungen und an Anbieter vergeben, die hohe Standards im Spielerschutz und bei der Geldwäschebekämpfung erfüllen.

    Neue Aufsichtsbehörde: Die GGL

    Um eine bessere Zusammenarbeit der Bundesländer bei der Überwachung und Regulierung des Glücksspielmarkts zu erreichen, wurde zudem eine neue Behörde gegründet: Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mit Sitz in Halle (Saale). Sie ist verantwortlich für die Zulassung der Anbieter und die Kontrolle ihrer Aktivitäten.

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    Suchtprävention und Beratung

    Wenn aus dem Spiel Ernst wird: Aktuellen Studien zufolge liegt die Zahl der Personen, die Suchtverhalten beim Glücksspiel aufweisen, zwischen 134.000 und 416.000. Spielteilnahme erst ab 18 Jahren. Glücksspiel kann süchtig machen. Infos und Hilfe unter www.bzga.de.

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