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GGL warnt: Spanische Weihnachtslotterie El Gordo in Deutschland illegal
Die Weihnachtszeit rückt näher. Das nehmen zahlreiche Zweitlotterien zum Anlass, auch in Deutschland für die spanische Weihnachtslotterie El Gordo die Werbetrommel zu rühren. Doch dieses Glücksspielangebot ist in Deutschland illegal, warnt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) und informiert die deutschen Verbraucher in einer aktuellen Pressemitteilung.
Deutsche Glücksspielaufsicht informiert Verbraucher über „schwarze Lotterien“
Bei den Angeboten für die Teilnahme an internationalen Lotterien wie die spanische Weihnachtslotterie El Gordo, die US-amerikanischen Lotterien Mega Millions und Powerball oder die Euromillions handelt es sich um sogenannte Zweitlotterien oder „schwarze Lotterien“.
Das bedeutet, der Spieler erwirbt kein Lotterielos und geht damit auch keinen Vertrag mit einer staatlichen Lotteriegesellschaft ein, sondern wettet auf den Ausgang der Lotterie.
Einschlägige Anbieter dieser Spielform sind zum Beispiel Lottoland und Lottohelden, die aktuell besonders viel Werbung betreiben. Diese Form des Glücksspiels ist laut dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) in Deutschland nicht erlaubt und Spieler können sich auch strafbar machen.
Nach § 285 StGB drohe laut der GGL eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen. Dies sei zahlreichen Spielern nicht bewusst, erklärt GGL-Vorstand Ronald Benter:
„Es wird daher allen Spielinteressierten geraten, sich vorab auf der amtlichen Whitelist einen Überblick über die in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter zu verschaffen.“
Zudem trügen bereits viele erlaubnisfähige Anbieter das „GGL Prüf- und Erlaubnissiegel“ auf ihren Webseiten. Dadurch könnten Verbraucher legale Glücksspielangebote im Internet noch einfacher erkennen und sicher spielen, ergänzt Vorstandskollege Benjamin Schwanke.
Auch die staatliche Lotteriegesellschaft richtet sich mit einer Botschaft an die Spieler:
„Die Teilnahme an diesen ausländischen Lotterien in Deutschland ist nicht zulässig. So muss normalerweise ein Spielvertrag mit den veranstaltenden bzw. durchführenden Lotteriegesellschaften in den jeweiligen Ländern abgeschlossen werden. Das Angebot zur Teilnahme von Zweitlotterie-Anbietern führt aber nicht zu einem Spielvertrag mit der jeweiligen Lotteriegesellschaft, sondern zu einer Wette auf die Ziehungsergebnisse bei den offiziellen und staatlichen Lotterien.“
Zweitlotterien sind der Behörde ein Dorn im Auge
Tatsächlich kämpft die deutsche Glücksspielaufsicht bereits seit längerer Zeit gegen Anbieter von Zweitlotterien wie Lottoland. Erst im vergangenen Jahr forderte die GGL Internetprovider auf, die Webseite von Lottoland zu blockieren.
Allerdings entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nach der Klage eines Internet-Service-Providers gegen die Anweisung der GGL. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters.
Die GGL fokussiert sich nun vermehrt auf die Kooperation mit Zahlungsdienstleistern, nachdem die Strategie des IP-Blockings auf Widerstände zu stoßen scheint. Dennoch scheint Lottoland seine Werbebotschaften ungehindert im Land verbreiten zu können. So erscheinen Anzeigen in den sozialen Medien oder es werden Flyer per Post verschickt.
Das ist kein Wunder, denn das Interesse an der diesjährigen Weihnachtslotterie El Gordo scheint ungebrochen, zumal dieses Jahr ein Rekordjackpot von 2,6 Mrd. € mit einem Hauptpreis in Höhe von 4 Mio. € zusammengekommen ist.