Urteil: Wettbüros und Spielhallen dürfen nicht im selben Gebäude sein

In einem niederschmetternden Urteil hat ein deutscher Verfassungsgerichtshof die Beschwerden zweier Wettanbieter abgewiesen.

Sonja Çeven Datum: Lesedauer: min.
zuletzt aktualisiert: 03.08.2023

Urteil: Wettbüros und Spielhallen dürfen nicht im selben Gebäude sein

In einem niederschmetternden Urteil hat ein deutscher Verfassungsgerichtshof die Beschwerden zweier Wettanbieter abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis

    Der Verfassungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 2. August 2023 bestätigt, dass eine Wettvermittlungsstelle sich nicht im selben Gebäude befinden darf wie eine Spielhalle. Damit hat der VGH die Verfassungsbeschwerde zweier Wettanbieter abgewiesen, die zuvor schon bei anderen Gerichten gescheitert waren.

    Wettanbieter fechten Glücksspielstaatsvertrag an

    Hintergrund der ersten Klagen der Wettanbieter war jeweils eine vom Regierungspräsidium Darmstadt ausgestellte Untersagungsverfügung. Demnach waren die Anbieter aufgefordert, ihre Wettvermittlungsstellen an zwei Standorten zu schließen, weil ein Abstandskonflikt mit einer Spielhalle vorliegt. 

    In beiden Fällen befinden sich Spielhalle und Wettbüro im selben Gebäude. Dies ist nach dem in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelten Trennungsgebot verboten. Die Wettanbieter hatten dennoch gegen die Unterlassungsverfügungen geklagt und sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit bezogen. 

    Nachdem die Gerichte die Klagen der Unternehmen abgewiesen hatten, haben diese Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ihres Bundeslandes eingelegt. Damit haben die Wettanbieter nicht nur die ursprünglichen Untersagungsverfügungen angegriffen, sondern auch den zugrunde liegenden Paragraphen im Glücksspielstaatsvertrag.

    Bekämpfung von Glücksspielsucht ein höheres Gut

    Die Klägerinnen haben sich bei ihrer Verfassungsbeschwerde nicht mehr nur auf die Berufsfreiheit bezogen, sondern weitere Punkte aufgeführt, die ihrer Ansicht nach verfassungswidrig seien: 

    • Das Trennungsgebot stehe nicht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz 
    • Es sorge zudem konkret für eine Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen untereinander
    • Und es kreiere eine Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellen gegenüber den Spielhallen

    Wie der VGH in seinem Urteil erklärt, seien der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber sowie die Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellen untereinander bzw. gegenüber den Spielhallen in diesen konkreten Fällen gerechtfertigt. Das Gericht erklärt: 

    Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar. Befinden sich Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, ist ein Wechsel von der einen Spielstätte in die andere mit einem höheren (Zeit-)Aufwand verbunden, (sic!) als bei Betrieben in demselben Baubestand.

    Es müsse verhindert werden, dass Spieler nach dem Besuch einer Spielstätte mit Angebot A direkt in eine weitere Spielstätte mit Angebot B eintreten. Aufgrund dieser bestehenden Gefährdungslage für den Spieler habe der Gesetzgeber einen gewissen Regulierungsspielraum, was die Ungleichbehandlung von Anbietern betreffe.

    Spielhallen schutzbedürftiger als Wettbüros

    Weiterhin erklärt der VGH, warum in den vorliegenden Konfliktfällen zugunsten der Spielhallen und nicht der Wettvermittlungsstellen entschieden werde. Demnach seien die Spielhallen schutzbedürftiger, da diese typischerweise deutlich höhere Investitionen in ihren Betrieb gesteckt hätten als die Vermittler von Sportwetten. 

    Zudem seien die Wettvermittler über viele Jahre außerhalb einer glücksspielrechtlichen Regulierung und damit auf eigenes Risiko aktiv gewesen. Spielhallen hingegen verfügten entsprechend der deutschen Gesetzgebung  schon deutlich länger über ihre Konzessionen.

    Die Bevorzugung der Spielhallen beziehe sich zudem nur auf Bestandsspielhallen. Wenn unter der aktuellen Gesetzeslage eine Spielhalle und eine Wettvermittlungsstelle um einen neuen Standort konkurrierten, gebe es keine pauschale Bevorzugung.

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