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Gericht kippt Schufa-Verfahren als Bonitätsnachweis für Erhöhung des Einzahlungslimits
Das Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss die Nutzung des Schufa-G-Verfahrens zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Spieler, die eine Erhöhung des Einzahlungslimits über 1.000 Euro beantragen, als ungeeignet erklärt. Nun muss die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zeitnah Alternativen bereitstellen.
Richter: Schufa nicht als Nachweis wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit geeignet
Nach § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 kann unter bestimmten Voraussetzungen ein von 1.000 Euro abweichender Höchstbetrag für das monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit festgesetzt werden.
Zu den Bedingungen gehört die Auflage, dass Anbieter nicht mit der bestehenden Möglichkeit der Erhöhung des Limits werben dürfen. Außerdem muss ein zusätzliches individuelles Verlustlimit von maximal 20 % des individuell festgesetzten zusätzlichen Einsatzlimits gesetzt werden.
Weiterhin muss der Spieler die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen, indem er Einkommenssteuerbescheide oder andere Einkommensnachweise und Bankauszüge vorweist. Eine Selbstauskunft hingegen ist nicht ausreichend.
Laut dem Gerichtsurteil sei aber auch das Schufa-Verfahren nicht dazu geeignet nachzuweisen, ob ein Spieler finanziell leistungsfähig sei. Das Verfahren liefere lediglich „Auskünfte zur Bonität (Kreditfähigkeit), nicht aber zur konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen“.
Die mit Einkommenssteuerbescheiden oder anderen Einkommensbelegen nachweisbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hingegen bleibe hinter der durch die Schufa geprüfte Bonität zurück, was dazu führe, dass Erlaubnisinhaber das Einzahlungslimit entgegen den Vorschriften der Rahmenregelung tatsächlich erhöhen könnten.
Weiter erläuterten die Richter in ihrem Beschluss, dass die GGL die erlaubniswidrigen Angebotserweiterungen in Form der Umgehung des Einzahlungslimits seitens der Betreiber systematisch dulden würden.
GGL auf der Suche nach Lösungen
Die Glücksspielaufsicht muss nun das Schufa-G-Verfahren aufgeben und zeitnah geeignete Alternativen entwickeln. Zu den angedachten Ansätzen gehören die Möglichkeit einer direkten Einsicht in relevante Kontodaten der Kunden sowie die Bereitstellung von Nachweisen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die GGL bittet nun um Mithilfe, um geeignete Verfahren zu entwickeln und den Prozess voranzutreiben. Zu diesem Thema sind Gesprächskreise geplant. Auch die Branche werde sich dafür einsetzen, Alternativen zu finden, erklärte der Deutsche Online Casino Verband (DOCV).
Schufa-Verfahren ist bereits bedenklich
Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“. Dabei handelt es sich um eine im Jahre 1927 gegründete Aktiengesellschaft, die Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person oder eines Unternehmens geben soll, indem dessen Score berechnet wird.
Dieser Score bildet die Grundlage für die Entscheidung bei einer Kreditvergabe oder eines Vertrags. Bei niedrigem Score, etwa weil der Antragssteller seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird der Bewerber abgelehnt. Vertragspartner schützen sich so vor nicht solventen Kunden.
Glückspiel-Anbieter können derzeit noch mithilfe der Schufa den regulatorischen Anforderungen des GlüStV entsprechen. Wählt ein Spieler das Schufa-G-Verfahren zum Bonitätsnachweis, um sein Einzahlungslimit zu erhöhen, gewährt er damit einen Einblick in sein Konto und die Kontobewegungen.
Insbesondere Datenschützer, aber auch Vertreter aus der Politik, kritisieren dieses Verfahren, denn der Einblick der Schufa auf die Konten der Kunden gehe zu weit. Zudem wird von der Schufa die Anfrage eines Glücksspielunternehmens gespeichert. Dies könnte sich negativ auf das Profil der Nutzer auswirken und könnte bei einem Kreditantrag Probleme bereiten.
Es bleibt nun abzuwarten, welche Alternativen die GGL entwickeln wird, um den Bonitätscheck bei Glücksspielern durchzuführen und die Auflagen des GlüStV zu erfüllen.
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