Neue Richtlinien beim virtuellen Automatenspiel

Der Entwurf einer Entscheidungsrichtlinie zur Anpassung des Höchsteinsatzes nach § 22a Abs. 7 GlüStV 2021 sieht ein Stufenmodell bis maximal 5 Euro vor. DOCV fordert weniger Komplexität und deutlich stärkere Erhöhung.

Sabine Löwenberger Datum: Lesedauer: min.
zuletzt aktualisiert: 09.01.2026

Neue Richtlinien beim virtuellen Automatenspiel

Der Entwurf einer Entscheidungsrichtlinie zur Anpassung des Höchsteinsatzes nach § 22a Abs. 7 GlüStV 2021 sieht ein Stufenmodell bis maximal 5 Euro vor. DOCV fordert weniger Komplexität und deutlich stärkere Erhöhung.

Inhaltsverzeichnis

    Virtuelles Automatenspiel in Deutschland: Erhöhung des Einsatzlimits auf 5 Euro in Sicht?

    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt für virtuelle Automatenspiele einen gesetzlich festgelegten Höchsteinsatz von einem Euro pro Spiel. Gleichzeitig eröffnet der Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit, diesen Höchsteinsatz anzupassen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des GlüStV 2021 erforderlich ist. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat dazu eine Entscheidungsrichtlinie vorgelegt. Der Deutsche Online Casinoverband hat dazu heute in seinem Rundschreiben Stellung bezogen und fordert eine Anpassung der Vorgaben.

    Anpassung des Höchsteinsatzes in Online-Casinos

    § 22a Abs. 7 Satz 2 GlüStV 2021 die Möglichkeit, diesen Höchsteinsatz anzupassen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 erforderlich ist. So lautet dieser Passus in der Gesetzgebung wie folgt:

    (7) Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann zur Erreichung der Ziele des § 1 den Höchsteinsatz je Spiel nach Satz 1 an geänderte Verhältnisse anpassen.

    Maßgeblich ist dabei, dass geänderte tatsächliche Verhältnisse eintreten, die die Erreichung dieser Ziele in ihrer Gesamtheit erschweren. Die Regelung zielt ausdrücklich darauf ab, künftige allgemeine Preissteigerungen zu berücksichtigen.

    In der Begründung wird die Inflation als zentraler Anwendungsfall genannt. Damit wird ein Mechanismus geschaffen, der nicht nur eine starre Fixierung des Einsatzes auf einem bestimmten Betrag vorsieht, sondern auch eine Anpassung unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

    Erhöhung nur stufenweise und nur bis maximal 5 Euro

    Der Entwurf der Entscheidungsrichtlinie der GGL konkretisiert diese Anpassungsmöglichkeit und setzt klare Grenzen. Ein vom Ein Euro Limit abweichender Höchstbetrag nach § 22a Abs. 7 Satz 2 GlüStV 2021 kann demnach nur bis längstens zum 31. Dezember 2028 angepasst werden. Danach endet die in diesem Rahmen beschriebene Anpassungsoption.

    Der Entwurf der Entscheidungsrichtlinie sieht ein Stufenmodell vor, das Erhöhungen nicht auf einen Schlag, sondern nur schrittweise ermöglicht. Ein erhöhtes Einsatzlimit nach § 22a Abs. 7 Satz 2 GlüStV 2021 kann stufenweise bis maximal fünf Euro angepasst werden. Das bedeutet, dass der Höchsteinsatz nach diesem Entwurf nicht über fünf Euro hinausreichen soll.

    Zugleich knüpft der Entwurf jede Erhöhung an das erfolgreiche Durchlaufen der jeweiligen Stufen. Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass ein Wechsel in eine höhere Stufe nicht automatisch erfolgt. Wird eine Stufe nicht erfolgreich durchlaufen, bleibt es beim grundsätzlichen gesetzlichen Limit von einem Euro pro Spiel.

    Die Richtlinie arbeitet damit mit einem doppelten Sicherungsmechanismus. Zum einen wird die maximale Obergrenze auf fünf Euro begrenzt. Zum anderen wird die Erhöhung an Bedingungen geknüpft, die sowohl den Spieler als auch den Anbieter betreffen.

    Erste Stufe bis 3 Euro: Erhöhung nur ab 21 Jahren

    Für ein Einsatzlimit über einem Euro bis zu drei Euro definiert der Entwurf eine erste Stufe. Diese erste Stufe setzt ein Mindestalter voraus. Der Spieler muss mindestens 21 Jahre alt sein. Erst dann ist ein Einsatzlimit über einem Euro bis zu drei Euro nach dem Entwurf möglich.

    Damit entsteht innerhalb des Systems eine zusätzliche Altersgrenze, die über die allgemeine Volljährigkeit hinausgeht. Der Entwurf behandelt diese Altersgrenze als zentrale Voraussetzung für die erste Erhöhungsstufe. Ohne Erfüllung dieser Bedingung kommt es nach der Logik des Entwurfs nicht zu einer Erhöhung, sondern es verbleibt beim Ein Euro Limit.

    Zweite Stufe bis 5 Euro: 90 Tage Qualifikation und umfangreiches Monitoring

    Für ein Einsatzlimit über drei Euro bis zu fünf Euro enthält der Entwurf eine zweite Stufe mit deutlich erweiterten Anforderungen. Diese zweite Stufe setzt zunächst voraus, dass die Bedingung der ersten Stufe erfüllt ist. Der Spieler muss also mindestens 21 Jahre alt sein. Darüber hinaus müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

    Eine zentrale Voraussetzung ist ein Qualifikationszeitraum. Der Spieler muss im Vorfeld der Erhöhung des Einsatzlimits beim Anbieter einen Qualifikationszeitraum von 90 Tagen durchlaufen. In diesem Zeitraum darf er kein suchtauffälliges Spielverhalten gezeigt haben. Der Maßstab für diese Bewertung ist das Monitoring gemäß § 6i Abs. 1 GlüStV 2021.

    Der Entwurf formuliert das als zwingende Hürde für den Schritt in die zweite Stufe. Erst wenn dieser Zeitraum erfolgreich absolviert wurde und keine Auffälligkeiten im Sinne des Monitorings festgestellt wurden, kann die Erhöhung über drei Euro hinaus in Richtung fünf Euro erfolgen.

    Spezielles Limit Monitoring und quartalsweise Berichte an die Aufsicht

    Neben der individuellen Qualifikation des Spielers enthält der Entwurf zusätzliche Pflichten für den Anbieter. Der Anbieter muss für diesen Spieler ein spezielles Limit Monitoring auf auffälliges Spielverhalten durchführen.

    Die Ergebnisse dieses Monitorings müssen anonymisiert werden. Zudem müssen die anonymisierten Ergebnisse sowie die Auswertung dieses Monitorings der Aufsichtsbehörde vierteljährlich übermittelt werden.

    Damit verankert der Entwurf eine fortlaufende Berichtspflicht, die nicht nur auf Einzelfälle bei akuter Auffälligkeit abzielt, sondern eine regelmäßige Übermittlung von Monitoring Ergebnissen vorsieht. Die Regelung ist ausdrücklich auf quartalsweise Prozesse ausgelegt.

    Der Entwurf sieht zusätzlich eine konkrete Meldepflicht vor, wenn das Limit Monitoring auf eine Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht hinweist. In diesen Fällen muss der Anbieter die betroffenen Spieler vierteljährlich unter Angabe der Hinweise und der vorgenommenen Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

    Mit dieser Pflicht nach § 8a Abs. 1 GlüStV 2021 wird klargestellt, dass bestehende gesetzliche Pflichten parallel bestehen bleiben und nicht durch die neue Richtlinie verdrängt werden.

    Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten als Voraussetzung

    Schließlich macht der Entwurf die Erhöhung in die zweite Stufe auch von datenschutzbezogenen Voraussetzungen abhängig. Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Spieler seine Einwilligung für den Fall einer nach der Meldepflicht erforderlichen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vor der Erhöhung erteilt hat und aufrechterhält. Ohne diese Einwilligung und ohne deren Fortbestand soll die Erhöhung nicht erfolgen können.

    Diese Anforderung verknüpft das Stufenmodell mit einem klaren Einwilligungsregime. Der Entwurf stellt nicht nur auf die Erteilung ab, sondern auch darauf, dass die Einwilligung aufrechterhalten wird.

    DOCV Stellungnahme: Ein Euro ist im europäischen Vergleich außergewöhnlich niedrig

    Der Deutsche Online Casinoverband hat zum Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. In der Vorbemerkung ordnet der Verband die Ausgangslage ein und bewertet die Einsatzobergrenze von einem Euro pro Spiel als besonders niedrig.

    Der Verband hält diese Begrenzung im europäischen Vergleich für außergewöhnlich niedrig. Nach Einschätzung des DOCV beeinträchtigt sie die wirksame Lenkung in den legalen Markt.

    Der Verband untermauert seine Aussage mit einer von ihm erstellten Auswertung aus anderen europäischen Lizenzmärkten. So entspricht der Einsatz in Höhe von 1 Euro nur 49,35 % des Gesamtvolumens der Einsätze. Bei 4 Euro Einsatz ist eine deutliche Steigerung von 74,16 % sichtbar.

    Einsätze von 5 Euro haben einen Anteil von 85,27 % des Gesamtvolumens. Am höchsten sind die Anteile am Gesamtvolumen der Einsätze platzierter Wetten von 10 Euro respektive 20 Euro mit 94,03 % bzw. 97,06 %.

    Auf Grundlage dieser Zahlen hat der DOCV eine Erhöhung auf 10 Euro pro Spiel vorgeschlagen. Als Begründung nennt der Verband die Erwartung einer deutlich höheren Lenkungswirkung. Der DOCV verweist zudem darauf, dass auch Werte niedriger als 10 Euro eine stärkere Kanalisierung bringen könnten, dann jedoch nur in beschränktem Ausmaß.

    DOCV begrüßt den Entwurf, fordert aber Optimierungen und frühzeitige Klarheit

    Trotz der weitergehenden eigenen Forderungen begrüßt der DOCV den nun vorgelegten Entwurf grundsätzlich. Der Verband stellt fest, dass der Entwurf von einer Einsatzerhöhung ausgeht, um die Ziele des Staatsvertrages besser zu erreichen. Der DOCV bezeichnet es als wichtigen und richtigen Schritt zur Stärkung des Kanalisierungsauftrages gemäß § 1 GlüStV 2021.

    Auch die zusätzlichen Monitoringpflichten bewertet der DOCV grundsätzlich positiv. Der Verband hält es für sachgerecht, durch zusätzliche Pflichten sicherzustellen, dass unerwünschte Effekte durch die Änderung nicht eintreten oder unerkannt bleiben.

    Gleichzeitig sieht der DOCV zwei mögliche Optimierungen. Ein zentraler Punkt betrifft die praktische Umsetzung der Berichtspflichten. Der DOCV fordert frühzeitig Klarheit über die Erwartungen der GGL zur Integration des jeweils geltenden Höchsteinsatzes in die vierteljährlichen Meldungen.

    Anbieter benötigten eindeutige Vorgaben, in welcher Form der Höchsteinsatz in den Berichtssystemen abzubilden ist, um konsistente und regulatorisch belastbare Meldungen sicherzustellen.

    Dieser Teil zielt weniger auf die materielle Ausgestaltung der Stufen, sondern auf die Umsetzungsfähigkeit. Der DOCV macht deutlich, dass nicht nur die rechtliche Pflicht, sondern auch die konkrete Abbildung in Reporting Systemen geregelt sein muss.

    DOCV Änderungswünsche: Keine Altersgrenze 21 und kürzerer Qualifikationszeitraum

    In seinen Anpassungsvorschlägen richtet der DOCV den Fokus vor allem auf zwei Elemente des Entwurfs. Das betrifft die Altersgrenze von 21 Jahren und die Dauer des Qualifikationszeitraums.

    Kritik an der Altersgrenze von 21 Jahren

    Der Entwurf knüpft die erste Stufe an ein Mindestalter von 21 Jahren. Der DOCV stellt dem gegenüber, dass die einheitliche Volljährigkeitsgrenze des Glücksspielstaatsvertrags bei 18 Jahren liegt.

    Der Verband kritisiert, dass eine Erhöhung nur für einen Teilbereich der Spielform virtuelle Automatenspiele systematisch schwer anschlussfähig sei und zu unnötiger Komplexität führe. Daher schlägt der DOCV vor, keine neue Altersgrenze einzuführen.

    Verkürzung des Qualifikationszeitraums von 90 auf 30 Tage

    Die zweite Stufe erfordert nach dem Entwurf einen 90-tägigen Zeitraum ohne Auffälligkeiten im Monitoring. Der DOCV bewertet diesen Zeitraum als sehr lang im Marktvergleich und als in der Praxis schwer vermittelbar.

    Der Verband hält 30 Tage für ausreichend, um eine verlässliche Einschätzung des Spielverhaltens zu ermöglichen. Deshalb empfiehlt der DOCV die Verkürzung des Qualifikationszeitraums auf 30 Tage.

    Quellen:

    Deutscher Online Casinoverband (DOCV)

    GGL

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